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Beurkundungen und Beglaubigungen von Unterschriften
Die Konsularbeamtin/ Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Sie/ Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notarinnen und Notaren. Ihre/ Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamtinnen und -beamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einer Notarin oder einem Notar in Deutschland, der ihre/ seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.
Im Bereich des Gesellschaftsrechts besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens unter https://online-verfahren.notar.de/ov/home Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen.
Um einen Termin für einen Beglaubigung der Unterschrift oder Beurkundung zu vereinbaren, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an die Botschaft.